Seit 26. Jänner 2022 lautet die Bezeichnung für Österreichischen Sekt mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) „Sekt Austria“. Somit darf „Qualitätsschaumwein mit geschützter Ursprungsbezeichnung“ („Sekt g.U.“) ausschließlich in Verbindung mit den Begriffen „Sekt Austria“, „Sekt Austria Reserve“ oder „Sekt Austria Große Reserve“ und unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen in Verkehr gebracht werden. Die Verkehrsbezeichnung hat sich aus der Bezeichnung der Kategorie (Qualitätsschaumwein oder Sekt), dem Namen der geschützten Ursprungsbezeichnung (das Bundesland) und aus den Begriffen „geschützte Ursprungsbezeichnung“ oder „g.U.“ zusammenzusetzen (siehe unten).
Voraussetzungen für „Sekt Austria“
Die Ernte der Trauben in einem einzigen Bundesland, die Lagerung auf der Hefe von mindestens neun Monaten in der Flasche beziehungsweise sechs Monaten im Tank sowie die verpflichtende Angabe eines Bundeslands als geschützte Ursprungsbezeichnung – nähere geografische Angaben sind in dieser Kategorie unzulässig.
Voraussetzungen für „Sekt Austria Reserve“
Ernte und Pressung (Ausbeutesatz höchstens 60 %) der Trauben in einem einzigen Bundesland; Handlese (maximale Schütthöhe von 35 cm in den Lesekisten) und Ganztraubenpressung. Weiters hat die Herstellung ausschließlich mittels traditioneller Flaschengärmethode („Méthode Traditionelle“) zu erfolgen mit Lagerung auf der Hefe von mindestens 18 Monaten sowie einem Restzuckergehalt von höchstens 12 g/l. Verpflichtend ist die Angabe eines Bundeslands als geschützte Ursprungsbezeichnung, erlaubt ist die Angabe einer Großlage, Gemeinde oder Riede, ebenso die Bezeichnung „Handlese“.
Voraussetzungen für „Sekt Austria Große Reserve“
Ernte und Pressung (Ausbeutesatz höchstens 50 %) der Trauben in einer einzigen Gemeinde, Handlese (maximale Schütthöhe von 35 cm in den Lesekisten) und Ganztraubenpressung. Die Herstellung erfolgt ausschließlich mittels traditioneller Flaschengärmethode („Méthode Traditionelle“) mit Lagerung auf der Hefe von mindestens 36 Monaten sowie einem Restzuckergehalt von höchstens 12 g/l.
Verpflichtend ist die Angabe eines Bundeslands als geschützte Ursprungsbezeichnung, ebenso die Angabe einer Gemeinde oder eines Gemeindeteils. Erlaubt ist die Angabe einer Großlage oder Riede.
Die Trauben müssen zumindest zu 85% aus der angegebenen Gemeinde beziehungsweise dem Gemeindeteil stammen. Der Name einer Gemeinde oder eines Bundeslands kann jedoch auch dann angegeben werden, wenn höchstens 15% der Trauben aus einer an die namensgebende Gemeinde angrenzenden Gemeinde, die sich auch in einem anderen Bundesland befinden kann, stammen, sofern die Weingärten von einem in der namensgebenden Gemeinde gelegenen Betrieb aus bewirtschaftet werden und das Lesegut zur Verarbeitung dort hingebracht wurde. Die Bezeichnung „Handlese“ ist erlaubt.
Korrekte Bezeichnungen für Sekt Austria am Beispiel Niederösterreich:
- Sekt Austria Niederösterreich g.U.
- Sekt Austria Reserve Niederösterreich g.U.
- Sekt Austria Reserve Niederösterreich g.U. Langenlois
- Sekt Austria Große Reserve Niederösterreich g.U. Langenlois
- Sekt Austria Große Reserve Niederösterreich g.U. Ried Heiligenstein